LINEA e. V.
Friedrich-Ebert-Straße 33
45468 Mülheim an der Ruhr
Merkblatt & Erklärung zur Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG

Persönliche Angaben

Merkblatt & Erklärung zur Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG

1. Was ist die Übungsleiterpauschale?

§ 3 Nr. 26 EStG sieht für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten einen jährlichen Steuerfreibetrag vor. Hierzu gehören insbesondere nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleitung, Ausbilder:in, Erzieher:in, Betreuer:in oder vergleichbare pädagogische Tätigkeiten sowie bestimmte künstlerische und pflegerische Tätigkeiten.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Tätigkeit nebenberuflich und im Dienst oder Auftrag einer gesetzlich begünstigten Einrichtung ausgeübt wird und der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

LINEA e. V. beabsichtigt, die für die Übungsleitertätigkeit gezahlte Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei zu behandeln.

2. Höhe des Freibetrags

Die Steuerbefreiung gilt bis zur jeweils geltenden gesetzlichen Höchstgrenze des § 3 Nr. 26 EStG.

Der Freibetrag gilt personenbezogen und kalenderjährlich. Er steht daher nicht für jede einzelne Tätigkeit oder für jeden Verein bzw. Auftraggeber gesondert zur Verfügung.

Werden im selben Kalenderjahr bereits bei anderen Stellen Einnahmen erzielt, für die der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird, kann dies den für die Tätigkeit bei LINEA e. V. noch verfügbaren steuerfreien Betrag vermindern.

Die übungsleitende Person teilt LINEA e. V. deshalb jährlich mit, in welchem Umfang der Freibetrag für die Tätigkeit bei LINEA e. V. noch zur Verfügung steht, und informiert LINEA e. V. unverzüglich über Änderungen.

3. Nebenberuflichkeit

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG setzt eine nebenberufliche Tätigkeit voraus.

Eine Tätigkeit wird nach den steuerrechtlichen Grundsätzen nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt.

Eine nebenberufliche Tätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die keinen Hauptberuf haben, beispielsweise von Studierenden, Rentner*innen oder nicht erwerbstätigen Personen.

Mehrere gleichartige Tätigkeiten können bei der Beurteilung der Nebenberuflichkeit zusammenzurechnen sein. Eine Tätigkeit ist insbesondere dann nicht nebenberuflich, wenn sie als Teil einer entsprechenden Haupttätigkeit anzusehen ist.

4. Begünstigte Tätigkeit bei LINEA e. V.

Die Übungsleitertätigkeit bei LINEA e. V. umfasst insbesondere die pädagogische Betreuung, Anleitung und Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften, Kursen, Projekten, Ferienangeboten und vergleichbaren Angeboten.

Ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG im Einzelfall vorliegen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Tätigkeit.

5. Steuer und Sozialversicherung

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind, ist die Aufwandsentschädigung bis zur jeweils geltenden gesetzlichen Höchstgrenze steuerfrei. Der hiervon erfasste Betrag ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen.

Die Übungsleiterpauschale entscheidet jedoch nicht darüber, ob eine Tätigkeit arbeits- oder sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist. Diese Beurteilung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den tatsächlichen Umständen der Tätigkeit.

6. Ausschöpfung des Freibetrags

Nach dem mit LINEA e. V. geschlossenen Rahmenvertrag ist eine Aufwandsentschädigung nur bis zur Höhe des bei der übungsleitenden Person noch verfügbaren steuerfreien Betrags nach § 3 Nr. 26 EStG vorgesehen.

Ist dieser Betrag ausgeschöpft, werden bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres keine weiteren vergütungspflichtigen Angebote auf Grundlage des Rahmenvertrags übernommen.

Der Rahmenvertrag selbst bleibt hiervon unberührt.

7. Jährliche Erklärung

Für jedes Kalenderjahr, in dem eine vergütete Übungsleitertätigkeit für LINEA e. V. ausgeübt wird, ist die von LINEA e. V. vorgesehene Erklärung zur Übungsleiterpauschale vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.

Änderungen, die für die Voraussetzungen oder die noch verfügbare Höhe des Freibetrags von Bedeutung sind, sind LINEA e. V. unverzüglich mitzuteilen.

Erklärung zur Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG

für das Kalenderjahr 2026

Für meine Tätigkeit bei LINEA e. V. soll die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

1. Nebenberuflichkeit

Ich übe die Tätigkeit für LINEA e. V. nebenberuflich im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG aus.

2. Inanspruchnahme des Freibetrags bei anderen Stellen

Bitte Zutreffendes auswählen:

3. Änderungen

Ich verpflichte mich, LINEA e. V. unverzüglich zu informieren, wenn sich die vorstehenden Angaben ändern oder Umstände eintreten, die für die Anwendung oder die noch verfügbare Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von Bedeutung sind.

4. Richtigkeit der Angaben

Ich bestätige, dass ich die vorstehenden Angaben vollständig und nach bestem Wissen richtig gemacht habe.

Unterschrift

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich das Merkblatt zur Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG zur Kenntnis genommen habe und die vorstehende Erklärung für das angegebene Kalenderjahr vollständig und nach bestem Wissen richtig abgegeben habe.