Persönliche Angaben
Merkblatt Übungsleiterpauschale
Arbeitseinkommen und Einkommen aus freiberuflichen Tätigkeiten (Honorartätigkeiten) sind grundsätzlich zu versteuern. Wird das Einkommen aber als Aufwandsentschädigung für bestimmte gemeinnützige und ähnliche Tätigkeiten gezahlt, dann können diese steuerfrei und sozialabgabenfrei erzielt werden. Die Befreiung von Abgaben heißt «Übungsleiterpauschale».
Steuerbefreit ist die Arbeit bei LINEA e. V., weil es sich um eine gemeinnützige und mildtätige Körperschaft handelt.
Begünstigte Tätigkeiten
Die Übungsleiterpauschale ist im Einkommenssteuergesetz (§ 3 Nr. 26 EStG) geregelt, weitere ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeiten sind in § 3 Nr. 26a, Nr. 26b und Nr. 12 enthalten. Die unter der Bezeichnung Übungsleiterpauschale bekannte Vergünstigung nach Nr. 26 kommt für folgende Tätigkeiten infrage:
- Übungsleiter:innen, Ausbilder:innen, Erzieher:innen, Betreuer:innen oder vergleichbare Tätigkeiten
- künstlerische Tätigkeiten
- die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Nebenberuflichkeit
Von der Steuer befreit ist nur nebenberufliches Schaffen, d.h. zeitlich bis zu einem Drittel einer Vollzeittätigkeit, Nebenjobs bei verschiedenen Auftraggeber:innen werden vom Finanzamt zusammengezählt. Eine Tätigkeit gilt nicht als nebenberuflich, wenn sie als Teil einer Haupttätigkeit ausgeübt wird und sich von dieser nicht unterscheidet, z.B. eine von mehreren Lehrtätigkeiten eines hauptberuflichen Dozenten.
Es können bis zu 3.300,00 EUR jährlich steuerfrei dazuverdient werden, und zwar egal, ob nur in vier Monaten des Jahres oder in allen zwölf Monaten. Übersteigt die Aufwandsentschädigung die finanzielle Grenze von 3.300,00 EUR, dann ist das übersteigende Einkommen nach den üblichen Regeln zu versteuern, bei LINEA e. V. als selbständiges Honorar.
Übungsleiter-Abrechnung/Stundennachweis
Aufwandsentschädigungen können als Übungsleiterpauschale gewertet werden, wenn aus den Belegen für die Einnahme hervorgeht, dass die Tätigkeit:
- zu den Geförderten gehört (pädagogisch, lehrend, ausbildend, künstlerisch oder pflegend)
- im Umfang nebenberuflich
- bei einem steuerlich begünstigten Träger
- unterhalb der finanziellen Grenze von 3.300,00 EUR jährlich
Die Bezeichnung «Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG» in der Übungsleiter-Abrechnung erleichtert die Akzeptanz durch die zuständige Behörde.
Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich die im Merkblatt genannten Punkte zur Kenntnis genommen habe.
Erklärung zur Übungsleiterpauschale
Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung für nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich nach § 3 Nr. 26 EStG
Hiermit erkläre ich, dass die Übungsleiterpauschale (nach § 3 Nr. 26 EStG) vom Verein LINEA e. V. für das Jahr 2026
Sollte sich im Laufe des Jahres eine Änderung in diesen Punkten ergeben, informiere ich hierüber unverzüglich LINEA e. V.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich jährlich maximal 3.300,00 EUR als Übungsleiterpauschale steuer- und sozialabgabenfrei erhalten kann. Übersteigt meine Aufwandsentschädigung im Jahr diese begünstigte Grenze bin ich selbst dafür verantwortlich mein Honorar aus der freiberuflichen Tätigkeit zu versteuern und die Sozialabgaben abzuführen.
Ich bestätige außerdem, dass die Tätigkeit bei LINEA e. V. eine Nebentätigkeit für mich darstellt und meine Beschäftigung entsprechend maximal ein Drittel der Zeit für eine vergleichbare Vollzeittätigkeit umfasst.
Mit ist bekannt, dass andernfalls Nachteile des Vereins zu meinen Lasten gehen.
Unterschrift
* Steuerfrei sind: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter:in, Ausbilder:in, Erzieher:in, Betreuer:in oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3.300 EUR im Jahr.